Unsere FAQs

Wir bauen eine Seite mit oft gestellten Fragen auf. Natürlich sind wir noch lange nicht fertig. Gerne dürfen Anregungen an vorstand@dshv.de geschickt werden.

FAQs Papierangelegenheiten

Einmal im Jahr organsisiert der DSHV die Körung der Shire Horse Hengste in Zusammenarbeit mit dem BZVKS und der SHS.
Dabei ist der DSHV nur der Organisator und Ausrichter der Körung. Die offizielle Ausschreibung erfolgt durch die SHS und dem BZVKS .

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Hengst gekört werden?

Bitte beachtet, dass der Hengst im Pass „colt notification“ stehen hat.

Das heißt, er stammt von einer voll eingetragenen Mutterstute mit sechsstelliger Stutbuchnummer und einem gekörten Shire Horse Hengst ab

Der Besitzwechsel muss vollzogen sein.

Der Hengst muss den Voraussetzungen und Zuchtrichtlinien der SHS entsprechen, diese findest Du auf der Homepage der SHS.

http://www.shire-horse.org.uk/about-us/the-shire-horse/breed-standard-points-of-the-horse/

Mindestgröße bei der 2. Inspektion: 1,73m

Große weiße Flecken am Körper sind unerwünscht, ebenso stark sticheliges Deckhaar (roan). Kein Über- oder Unterbiss, kein Hahnentritt, keine Kehlkopfpfeifer, usw. hellblaue oder unregelmäßige pigmentierte Augen „wall eye“, sind ebenfalls nicht erlaubt.

 

Im Grunde haben Shire Horses die gleichen Bedürfnisse wie jedes andere Pferd. Sie brauchen eine Herde und möglichst viel Bewegungsmöglichkeiten. Der Unterschied ist die Größe und Stärke des Shires, die bestimmte Bedingungen an die Stabilität des Stalls stellen.

Boxenhaltung:

Entscheidet man sich sein Shire Horse in einer Box zu halten sollte die Bodengröße der Faustformel Boxengröße=(2xWiderristhöhe) zum Quadrat folgen. Im Sinne einer möglichst artgerechten Pferdehaltung sollte ausreichend Auslauf auch im Winter vorhanden sein.

Laufstall/Offenstall:

Viel lieber wie jedes andere Pferd auch leben Shire Horses im Herdenverband in einem Lauf- oder Offenstallsystem. Besonders wichtig ist hier, dass alle Angebote (z.B. Futterraufen, Schubberplätze, Unterstände etc.) massiv genug gebaut sind.
Wie bei jedem anderen Pferd gilt es eine harmonische Herde zu finden, in der sich das Shire wohl fühlt.

Bei der Fütterung entscheidet, ob das Pferd schwer- oder leichtfuttrig ist. Beides kann bei einem Shire Horse vorkommen.

In einem Laufstall oder auf einem Paddock kommt es der Pflege der Behänge entgegen, wenn die Ausläufe möglichst frei von Matsch sind und dem Shire ein trockenes Auslaufvergnügen bescheren.

Bedenken sollte man auch, dass Shires mit gewissen Steigungen mehr Probleme haben können als leichtere Pferde.

Verlust eines Equidenpasses

Geht das Original eines Equidenpasses verloren und kann die Identität eines Equiden zweifelsfrei ermittelt und durch eine Erklärung des Halters (Eidesstattliche Erklärung) bestätigt werden, so stellt die ursprüngliche Pass ausgebende Stelle ein Duplikat aus.

In allen anderen Fällen stellt die Pass ausgebende Stelle einen Ersatz-Equidenpass aus. Mit jeder Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses oder des Duplikates eines Equidenpasses wird der Equide als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft. Der Status ist in der Datenbank zu hinterlegen.

Verbot der Übernahme (§ 44b)

Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter den Equidenpass unverzüglich beibringen kann
  • vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann
  • nicht abgesetzte Fohlen, die die Mutterstute begleiten.
  • Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder

Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist

  • Notsituationen

Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden.

Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust

Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden. Eine Aufbewahrungsfrist sieht das EU-Recht nicht vor. Der Pass ist in jedem Fall zu vernichten. Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.

Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier (HIT).

Meldung bei Eigentumswechsel

Änderungen zum Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat, und von dieser in die zentrale Datenbank einzugeben.

Da die meisten Pässe für unsere Shire Horse in England ausgestellt worden sind und die Passausgebende Stelle (hier die SHS) seit dem Brexit an dem Pass keine Änderungen mehr durchführen darf ist nun der BZVKS, in Zusammenarbeit mit dem DSHV, zuständig.

Dafür senden Sie den Pass und das Besitzwechselformular
Besitzwechselformular
an die Stutbuchkoordination des DSHV. Von dort aus wird der Besitzwechsel an den BZVKS und die SHS gemeldet. Der BVKS registriert die Änderung in der HIT Datenbank. Die SHS vermerkt die Änderung im Stutbuch. Anschließend wird der Pass von der Stutbuchkoordination gestempelt und an den Eigentümer zurück gesandt.

Wird der Eigentumswechsel nicht über den DSHV an die SHS gemeldet so wird das Pferd nicht im Stutbuch umgetragen.

Die Identifizierung eines Equiden hat spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.

Die Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses. Für alle bisher nicht identifizierten Equiden, die älter als 6 Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich durchzuführen.
Bitte berücksichtigen Sie die Termine des DSHV, die in Zusammenhang mit dem Einreichen bei der SHS stehen.

Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden müssen mit einem amtlich ausgegebenen Transponder und einem Pferdepass eindeutig zu identifizieren sein.

Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind ebenfalls auf diese Weise zu kennzeichnen, wenn diese noch keinen Equidenpass haben. Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Pferdepass ausgestellt wurde, sind korrekt identifiziert im Sinne der EU-Verordnung und müssen nicht nachträglich einen Transponder erhalten.

Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Pass-Antragsteller vor. Wer seine Pferde selbst hält (was bei den meisten Züchtern so ist), ist Halter und Besitzer in einer Person und benötigt daher auch eine eigene Betriebsnummer. Wer noch keine Betriebsnummer hat, muss diese beantragen. Sie finden Ihr zuständiges Amt im Internet unter folgender Adresse: http://www.hi-tier.de/ads-adress.html
Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss bei der Beantragung des Pferdepasses die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben.

Die Identifizierung umfasst die drei Elemente

  1. Kennzeichnung mit einem elektronisch lesbaren Transponder für alle Equiden,
  2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Halter und zum Lebensmittelstatus des Tieres,
  1. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.

Die Verordnung sieht nicht nur die Kennzeichnung der Equiden mit einem Transponder vor, sondern auch die Verpflichtung, relevante Daten in eine zentrale Datenbank zu melden bzw. dort zu erfassen (HIT = “Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere”). Die Meldung dieser Daten setzt eine sogenannte Betriebsnummer des Halters (Standort) des Fohlens voraus.

Schon seit längerem ist die Pferdehaltung anzeigepflichtig. Die Meldung erfolgte in einigen Bundesländern bei den Tierseuchenkassen oder direkt bei der zuständigen Veterinärbehörde. Dabei wurden zum Teil auch schon Betriebsnummern vergeben. Kommerzielle Pensionsbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe verfügen in der Regel schon über eine Betriebsnummer. Grundsätzlich schreibt das Gesetz bzw. die Verordnung vor, dass nur dann ein Pass erstellt werden darf, wenn das Fohlen mit einem Chip bzw. Transponder gekennzeichnet wurde, eine Betriebsnummer des Halters und die Betriebsnummer des Verbandsbeauftragten vorliegt.

Hinsichtlich der Kennzeichnung unserer Pferde mit einem Transponder (“Chip”) besteht nun Klarheit. Am 3. März 2010 ist die aktuelle Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) durch den Bundesrat verabschiedet worden und in Kraft getreten. Sie enthält alle nationalen Regelungen zur Durchführung der EG-Verordnungen bezüglich der Identifizierung von Equiden.

Für uns heißt dies, dass ab diesem Jahr 2010 alle Fohlen mit einem speziell codierten Transponder zu kennzeichnen sind.

Es ist uns gelungen in Kooperation mit dem BZVKS (Bayrischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.) Shire Horse Pässe für in Deutschland, Österreich und der Schweiz geborene Shire Horse Fohlen auszugeben.
Das Ministerium hat diesem Weg zugestimmt. Auch die Shire Horse Society ist sehr erfreut daüber, dass wir wieder in enger Zusammenarbeit Fohleneintragungen und alle anderen Papierangelegenheiten regeln können.
Prinzipiell hat sich bei der Fohleneintragung allgemein sehr viel geändert. Es gibt neue Vorschriften und Gesetze.
Wir betreuen Sie Schritt für Schritt, damit Sie zu Ihrem von der englischen Shire Horse Society anerkannten Shire Horse Pass kommen und das Pferd im englischen Stutbuch registriert wird
Ihr Fohlen ist geboren…. was ist zu tun:

  1. Grundvoraussetzung ist zuerst einmal
    Die Mutterstute muss auf Ihren Namen bei der SHS registriert sein. Ist dies nicht der Fall, müssenen Sie vorher noch den
    Besitzwechsel durchführen
    Wenn Sie ein Fohlen eintragen lassen möchten benötigen Sie noch ein Prefix. Das ist Ihr Züchtername. Dieser wird dem Namen des Fohlens vorangestellt. Alle Nachkommen aus Ihrer Zucht haben dann diesen Namen. Bitte füllen Sie dazu das Formular
    Ist das Fohlen geboren füllen Sie bitte die
    aus
    Zu der Abfohlmeldung gehören noch die
    Die Ausfertigung Stutenbesitzer bekommen Sie vom Hengsthalter nach der Bedeckung. Der Hengsthalter schickt seinen Teil im Jahr der Bedeckung an den DSHV.
    Spätestens mit der Anmeldung des Fohlens müssen Sie auch
    haben. Bitte teilen Sie uns nach Vergabe dann Ihre BZVKS Mitgliedsnummer mit. Diese notieren wir und damit reduziert sich Ihr Jahresbeitrag für den DSHV um 30 Euro/Jahr.
    Sie erhalten daraufhin vom BZVKS ein Paket Fohleneintragungsformulare.

    Dieses beinhaltet ein Registrierungsformblatt, den Transponder und ein Tütchen und Formular, welches Sie für die DNA Analyse benötigen. Wenn Sie den Transponder von Ihrem Tierarzt einsetzen lassen, füllen Sie auch mit dem Tierarzt das Registrierungsformblatt aus. Ebenso muss der Tierarzt dem Fohlen ein Haarbüschel entnehmen. Dieses bitte in dem vorgesehenen Tütchen und dem ausgefüllten Formular zum Gene Control schicken. Das Ergebnis wird automatisch zur SHS und dem BZVKS gesendet, die Kostenrechnung hierfür erhalten Sie direkt.
    Die ausgefüllte Sketchcard  und das Transponderformular senden Sie an den BZVKS.
    Liegen alle Unterlagen vor so dauert die Ausstellung des Passes ca 6-8  Wochen

 

Wenn Equiden ausserhalb des Jahres ihrer Geburt registriert werden, wird der Equidenpass als Duplicat gekennzeichnet und es ist nicht mehr möglich das Tier zum menschlichen Verzehr zu deklarieren.

Wenn ein Transponder beim Setzen verloren gegangen ist, muss dies vom Tierarzt bestätigt werden. Nur dann kann ein neuer für dieses Fohlen beantragt werden.

FAQs Fohlenregistierung

Einmal im Jahr organsisiert der DSHV die Körung der Shire Horse Hengste in Zusammenarbeit mit dem BZVKS und der SHS.
Dabei ist der DSHV nur der Organisator und Ausrichter der Körung. Die offizielle Ausschreibung erfolgt durch die SHS und dem BZVKS .

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Hengst gekört werden?

Bitte beachtet, dass der Hengst im Pass „colt notification“ stehen hat.

Das heißt, er stammt von einer voll eingetragenen Mutterstute mit sechsstelliger Stutbuchnummer und einem gekörten Shire Horse Hengst ab

Der Besitzwechsel muss vollzogen sein.

Der Hengst muss den Voraussetzungen und Zuchtrichtlinien der SHS entsprechen, diese findest Du auf der Homepage der SHS.

http://www.shire-horse.org.uk/about-us/the-shire-horse/breed-standard-points-of-the-horse/

Mindestgröße bei der 2. Inspektion: 1,73m

Große weiße Flecken am Körper sind unerwünscht, ebenso stark sticheliges Deckhaar (roan). Kein Über- oder Unterbiss, kein Hahnentritt, keine Kehlkopfpfeifer, usw. hellblaue oder unregelmäßige pigmentierte Augen „wall eye“, sind ebenfalls nicht erlaubt.

 

Im Grunde haben Shire Horses die gleichen Bedürfnisse wie jedes andere Pferd. Sie brauchen eine Herde und möglichst viel Bewegungsmöglichkeiten. Der Unterschied ist die Größe und Stärke des Shires, die bestimmte Bedingungen an die Stabilität des Stalls stellen.

Boxenhaltung:

Entscheidet man sich sein Shire Horse in einer Box zu halten sollte die Bodengröße der Faustformel Boxengröße=(2xWiderristhöhe) zum Quadrat folgen. Im Sinne einer möglichst artgerechten Pferdehaltung sollte ausreichend Auslauf auch im Winter vorhanden sein.

Laufstall/Offenstall:

Viel lieber wie jedes andere Pferd auch leben Shire Horses im Herdenverband in einem Lauf- oder Offenstallsystem. Besonders wichtig ist hier, dass alle Angebote (z.B. Futterraufen, Schubberplätze, Unterstände etc.) massiv genug gebaut sind.
Wie bei jedem anderen Pferd gilt es eine harmonische Herde zu finden, in der sich das Shire wohl fühlt.

Bei der Fütterung entscheidet, ob das Pferd schwer- oder leichtfuttrig ist. Beides kann bei einem Shire Horse vorkommen.

In einem Laufstall oder auf einem Paddock kommt es der Pflege der Behänge entgegen, wenn die Ausläufe möglichst frei von Matsch sind und dem Shire ein trockenes Auslaufvergnügen bescheren.

Bedenken sollte man auch, dass Shires mit gewissen Steigungen mehr Probleme haben können als leichtere Pferde.

Verlust eines Equidenpasses

Geht das Original eines Equidenpasses verloren und kann die Identität eines Equiden zweifelsfrei ermittelt und durch eine Erklärung des Halters (Eidesstattliche Erklärung) bestätigt werden, so stellt die ursprüngliche Pass ausgebende Stelle ein Duplikat aus.

In allen anderen Fällen stellt die Pass ausgebende Stelle einen Ersatz-Equidenpass aus. Mit jeder Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses oder des Duplikates eines Equidenpasses wird der Equide als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft. Der Status ist in der Datenbank zu hinterlegen.

Verbot der Übernahme (§ 44b)

Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter den Equidenpass unverzüglich beibringen kann
  • vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann
  • nicht abgesetzte Fohlen, die die Mutterstute begleiten.
  • Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder

Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist

  • Notsituationen

Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden.

Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust

Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden. Eine Aufbewahrungsfrist sieht das EU-Recht nicht vor. Der Pass ist in jedem Fall zu vernichten. Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.

Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier (HIT).

Meldung bei Eigentumswechsel

Änderungen zum Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat, und von dieser in die zentrale Datenbank einzugeben.

Da die meisten Pässe für unsere Shire Horse in England ausgestellt worden sind und die Passausgebende Stelle (hier die SHS) seit dem Brexit an dem Pass keine Änderungen mehr durchführen darf ist nun der BZVKS, in Zusammenarbeit mit dem DSHV, zuständig.

Dafür senden Sie den Pass und das Besitzwechselformular
Besitzwechselformular
an die Stutbuchkoordination des DSHV. Von dort aus wird der Besitzwechsel an den BZVKS und die SHS gemeldet. Der BVKS registriert die Änderung in der HIT Datenbank. Die SHS vermerkt die Änderung im Stutbuch. Anschließend wird der Pass von der Stutbuchkoordination gestempelt und an den Eigentümer zurück gesandt.

Wird der Eigentumswechsel nicht über den DSHV an die SHS gemeldet so wird das Pferd nicht im Stutbuch umgetragen.

Die Identifizierung eines Equiden hat spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.

Die Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses. Für alle bisher nicht identifizierten Equiden, die älter als 6 Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich durchzuführen.
Bitte berücksichtigen Sie die Termine des DSHV, die in Zusammenhang mit dem Einreichen bei der SHS stehen.

Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden müssen mit einem amtlich ausgegebenen Transponder und einem Pferdepass eindeutig zu identifizieren sein.

Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind ebenfalls auf diese Weise zu kennzeichnen, wenn diese noch keinen Equidenpass haben. Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Pferdepass ausgestellt wurde, sind korrekt identifiziert im Sinne der EU-Verordnung und müssen nicht nachträglich einen Transponder erhalten.

Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Pass-Antragsteller vor. Wer seine Pferde selbst hält (was bei den meisten Züchtern so ist), ist Halter und Besitzer in einer Person und benötigt daher auch eine eigene Betriebsnummer. Wer noch keine Betriebsnummer hat, muss diese beantragen. Sie finden Ihr zuständiges Amt im Internet unter folgender Adresse: http://www.hi-tier.de/ads-adress.html
Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss bei der Beantragung des Pferdepasses die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben.

Die Identifizierung umfasst die drei Elemente

  1. Kennzeichnung mit einem elektronisch lesbaren Transponder für alle Equiden,
  2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Halter und zum Lebensmittelstatus des Tieres,
  1. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.

Die Verordnung sieht nicht nur die Kennzeichnung der Equiden mit einem Transponder vor, sondern auch die Verpflichtung, relevante Daten in eine zentrale Datenbank zu melden bzw. dort zu erfassen (HIT = “Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere”). Die Meldung dieser Daten setzt eine sogenannte Betriebsnummer des Halters (Standort) des Fohlens voraus.

Schon seit längerem ist die Pferdehaltung anzeigepflichtig. Die Meldung erfolgte in einigen Bundesländern bei den Tierseuchenkassen oder direkt bei der zuständigen Veterinärbehörde. Dabei wurden zum Teil auch schon Betriebsnummern vergeben. Kommerzielle Pensionsbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe verfügen in der Regel schon über eine Betriebsnummer. Grundsätzlich schreibt das Gesetz bzw. die Verordnung vor, dass nur dann ein Pass erstellt werden darf, wenn das Fohlen mit einem Chip bzw. Transponder gekennzeichnet wurde, eine Betriebsnummer des Halters und die Betriebsnummer des Verbandsbeauftragten vorliegt.

Hinsichtlich der Kennzeichnung unserer Pferde mit einem Transponder (“Chip”) besteht nun Klarheit. Am 3. März 2010 ist die aktuelle Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) durch den Bundesrat verabschiedet worden und in Kraft getreten. Sie enthält alle nationalen Regelungen zur Durchführung der EG-Verordnungen bezüglich der Identifizierung von Equiden.

Für uns heißt dies, dass ab diesem Jahr 2010 alle Fohlen mit einem speziell codierten Transponder zu kennzeichnen sind.

Es ist uns gelungen in Kooperation mit dem BZVKS (Bayrischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.) Shire Horse Pässe für in Deutschland, Österreich und der Schweiz geborene Shire Horse Fohlen auszugeben.
Das Ministerium hat diesem Weg zugestimmt. Auch die Shire Horse Society ist sehr erfreut daüber, dass wir wieder in enger Zusammenarbeit Fohleneintragungen und alle anderen Papierangelegenheiten regeln können.
Prinzipiell hat sich bei der Fohleneintragung allgemein sehr viel geändert. Es gibt neue Vorschriften und Gesetze.
Wir betreuen Sie Schritt für Schritt, damit Sie zu Ihrem von der englischen Shire Horse Society anerkannten Shire Horse Pass kommen und das Pferd im englischen Stutbuch registriert wird
Ihr Fohlen ist geboren…. was ist zu tun:

  1. Grundvoraussetzung ist zuerst einmal
    Die Mutterstute muss auf Ihren Namen bei der SHS registriert sein. Ist dies nicht der Fall, müssenen Sie vorher noch den
    Besitzwechsel durchführen
    Wenn Sie ein Fohlen eintragen lassen möchten benötigen Sie noch ein Prefix. Das ist Ihr Züchtername. Dieser wird dem Namen des Fohlens vorangestellt. Alle Nachkommen aus Ihrer Zucht haben dann diesen Namen. Bitte füllen Sie dazu das Formular
    Ist das Fohlen geboren füllen Sie bitte die
    aus
    Zu der Abfohlmeldung gehören noch die
    Die Ausfertigung Stutenbesitzer bekommen Sie vom Hengsthalter nach der Bedeckung. Der Hengsthalter schickt seinen Teil im Jahr der Bedeckung an den DSHV.
    Spätestens mit der Anmeldung des Fohlens müssen Sie auch
    haben. Bitte teilen Sie uns nach Vergabe dann Ihre BZVKS Mitgliedsnummer mit. Diese notieren wir und damit reduziert sich Ihr Jahresbeitrag für den DSHV um 30 Euro/Jahr.
    Sie erhalten daraufhin vom BZVKS ein Paket Fohleneintragungsformulare.

    Dieses beinhaltet ein Registrierungsformblatt, den Transponder und ein Tütchen und Formular, welches Sie für die DNA Analyse benötigen. Wenn Sie den Transponder von Ihrem Tierarzt einsetzen lassen, füllen Sie auch mit dem Tierarzt das Registrierungsformblatt aus. Ebenso muss der Tierarzt dem Fohlen ein Haarbüschel entnehmen. Dieses bitte in dem vorgesehenen Tütchen und dem ausgefüllten Formular zum Gene Control schicken. Das Ergebnis wird automatisch zur SHS und dem BZVKS gesendet, die Kostenrechnung hierfür erhalten Sie direkt.
    Die ausgefüllte Sketchcard  und das Transponderformular senden Sie an den BZVKS.
    Liegen alle Unterlagen vor so dauert die Ausstellung des Passes ca 6-8  Wochen

 

Wenn Equiden ausserhalb des Jahres ihrer Geburt registriert werden, wird der Equidenpass als Duplicat gekennzeichnet und es ist nicht mehr möglich das Tier zum menschlichen Verzehr zu deklarieren.

Wenn ein Transponder beim Setzen verloren gegangen ist, muss dies vom Tierarzt bestätigt werden. Nur dann kann ein neuer für dieses Fohlen beantragt werden.

FAQs Haltung

Einmal im Jahr organsisiert der DSHV die Körung der Shire Horse Hengste in Zusammenarbeit mit dem BZVKS und der SHS.
Dabei ist der DSHV nur der Organisator und Ausrichter der Körung. Die offizielle Ausschreibung erfolgt durch die SHS und dem BZVKS .

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Hengst gekört werden?

Bitte beachtet, dass der Hengst im Pass „colt notification“ stehen hat.

Das heißt, er stammt von einer voll eingetragenen Mutterstute mit sechsstelliger Stutbuchnummer und einem gekörten Shire Horse Hengst ab

Der Besitzwechsel muss vollzogen sein.

Der Hengst muss den Voraussetzungen und Zuchtrichtlinien der SHS entsprechen, diese findest Du auf der Homepage der SHS.

http://www.shire-horse.org.uk/about-us/the-shire-horse/breed-standard-points-of-the-horse/

Mindestgröße bei der 2. Inspektion: 1,73m

Große weiße Flecken am Körper sind unerwünscht, ebenso stark sticheliges Deckhaar (roan). Kein Über- oder Unterbiss, kein Hahnentritt, keine Kehlkopfpfeifer, usw. hellblaue oder unregelmäßige pigmentierte Augen „wall eye“, sind ebenfalls nicht erlaubt.

 

Im Grunde haben Shire Horses die gleichen Bedürfnisse wie jedes andere Pferd. Sie brauchen eine Herde und möglichst viel Bewegungsmöglichkeiten. Der Unterschied ist die Größe und Stärke des Shires, die bestimmte Bedingungen an die Stabilität des Stalls stellen.

Boxenhaltung:

Entscheidet man sich sein Shire Horse in einer Box zu halten sollte die Bodengröße der Faustformel Boxengröße=(2xWiderristhöhe) zum Quadrat folgen. Im Sinne einer möglichst artgerechten Pferdehaltung sollte ausreichend Auslauf auch im Winter vorhanden sein.

Laufstall/Offenstall:

Viel lieber wie jedes andere Pferd auch leben Shire Horses im Herdenverband in einem Lauf- oder Offenstallsystem. Besonders wichtig ist hier, dass alle Angebote (z.B. Futterraufen, Schubberplätze, Unterstände etc.) massiv genug gebaut sind.
Wie bei jedem anderen Pferd gilt es eine harmonische Herde zu finden, in der sich das Shire wohl fühlt.

Bei der Fütterung entscheidet, ob das Pferd schwer- oder leichtfuttrig ist. Beides kann bei einem Shire Horse vorkommen.

In einem Laufstall oder auf einem Paddock kommt es der Pflege der Behänge entgegen, wenn die Ausläufe möglichst frei von Matsch sind und dem Shire ein trockenes Auslaufvergnügen bescheren.

Bedenken sollte man auch, dass Shires mit gewissen Steigungen mehr Probleme haben können als leichtere Pferde.

Verlust eines Equidenpasses

Geht das Original eines Equidenpasses verloren und kann die Identität eines Equiden zweifelsfrei ermittelt und durch eine Erklärung des Halters (Eidesstattliche Erklärung) bestätigt werden, so stellt die ursprüngliche Pass ausgebende Stelle ein Duplikat aus.

In allen anderen Fällen stellt die Pass ausgebende Stelle einen Ersatz-Equidenpass aus. Mit jeder Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses oder des Duplikates eines Equidenpasses wird der Equide als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft. Der Status ist in der Datenbank zu hinterlegen.

Verbot der Übernahme (§ 44b)

Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter den Equidenpass unverzüglich beibringen kann
  • vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann
  • nicht abgesetzte Fohlen, die die Mutterstute begleiten.
  • Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder

Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist

  • Notsituationen

Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden.

Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust

Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden. Eine Aufbewahrungsfrist sieht das EU-Recht nicht vor. Der Pass ist in jedem Fall zu vernichten. Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.

Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier (HIT).

Meldung bei Eigentumswechsel

Änderungen zum Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat, und von dieser in die zentrale Datenbank einzugeben.

Da die meisten Pässe für unsere Shire Horse in England ausgestellt worden sind und die Passausgebende Stelle (hier die SHS) seit dem Brexit an dem Pass keine Änderungen mehr durchführen darf ist nun der BZVKS, in Zusammenarbeit mit dem DSHV, zuständig.

Dafür senden Sie den Pass und das Besitzwechselformular
Besitzwechselformular
an die Stutbuchkoordination des DSHV. Von dort aus wird der Besitzwechsel an den BZVKS und die SHS gemeldet. Der BVKS registriert die Änderung in der HIT Datenbank. Die SHS vermerkt die Änderung im Stutbuch. Anschließend wird der Pass von der Stutbuchkoordination gestempelt und an den Eigentümer zurück gesandt.

Wird der Eigentumswechsel nicht über den DSHV an die SHS gemeldet so wird das Pferd nicht im Stutbuch umgetragen.

Die Identifizierung eines Equiden hat spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.

Die Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses. Für alle bisher nicht identifizierten Equiden, die älter als 6 Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich durchzuführen.
Bitte berücksichtigen Sie die Termine des DSHV, die in Zusammenhang mit dem Einreichen bei der SHS stehen.

Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden müssen mit einem amtlich ausgegebenen Transponder und einem Pferdepass eindeutig zu identifizieren sein.

Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind ebenfalls auf diese Weise zu kennzeichnen, wenn diese noch keinen Equidenpass haben. Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Pferdepass ausgestellt wurde, sind korrekt identifiziert im Sinne der EU-Verordnung und müssen nicht nachträglich einen Transponder erhalten.

Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Pass-Antragsteller vor. Wer seine Pferde selbst hält (was bei den meisten Züchtern so ist), ist Halter und Besitzer in einer Person und benötigt daher auch eine eigene Betriebsnummer. Wer noch keine Betriebsnummer hat, muss diese beantragen. Sie finden Ihr zuständiges Amt im Internet unter folgender Adresse: http://www.hi-tier.de/ads-adress.html
Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss bei der Beantragung des Pferdepasses die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben.

Die Identifizierung umfasst die drei Elemente

  1. Kennzeichnung mit einem elektronisch lesbaren Transponder für alle Equiden,
  2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Halter und zum Lebensmittelstatus des Tieres,
  1. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.

Die Verordnung sieht nicht nur die Kennzeichnung der Equiden mit einem Transponder vor, sondern auch die Verpflichtung, relevante Daten in eine zentrale Datenbank zu melden bzw. dort zu erfassen (HIT = “Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere”). Die Meldung dieser Daten setzt eine sogenannte Betriebsnummer des Halters (Standort) des Fohlens voraus.

Schon seit längerem ist die Pferdehaltung anzeigepflichtig. Die Meldung erfolgte in einigen Bundesländern bei den Tierseuchenkassen oder direkt bei der zuständigen Veterinärbehörde. Dabei wurden zum Teil auch schon Betriebsnummern vergeben. Kommerzielle Pensionsbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe verfügen in der Regel schon über eine Betriebsnummer. Grundsätzlich schreibt das Gesetz bzw. die Verordnung vor, dass nur dann ein Pass erstellt werden darf, wenn das Fohlen mit einem Chip bzw. Transponder gekennzeichnet wurde, eine Betriebsnummer des Halters und die Betriebsnummer des Verbandsbeauftragten vorliegt.

Hinsichtlich der Kennzeichnung unserer Pferde mit einem Transponder (“Chip”) besteht nun Klarheit. Am 3. März 2010 ist die aktuelle Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) durch den Bundesrat verabschiedet worden und in Kraft getreten. Sie enthält alle nationalen Regelungen zur Durchführung der EG-Verordnungen bezüglich der Identifizierung von Equiden.

Für uns heißt dies, dass ab diesem Jahr 2010 alle Fohlen mit einem speziell codierten Transponder zu kennzeichnen sind.

Es ist uns gelungen in Kooperation mit dem BZVKS (Bayrischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.) Shire Horse Pässe für in Deutschland, Österreich und der Schweiz geborene Shire Horse Fohlen auszugeben.
Das Ministerium hat diesem Weg zugestimmt. Auch die Shire Horse Society ist sehr erfreut daüber, dass wir wieder in enger Zusammenarbeit Fohleneintragungen und alle anderen Papierangelegenheiten regeln können.
Prinzipiell hat sich bei der Fohleneintragung allgemein sehr viel geändert. Es gibt neue Vorschriften und Gesetze.
Wir betreuen Sie Schritt für Schritt, damit Sie zu Ihrem von der englischen Shire Horse Society anerkannten Shire Horse Pass kommen und das Pferd im englischen Stutbuch registriert wird
Ihr Fohlen ist geboren…. was ist zu tun:

  1. Grundvoraussetzung ist zuerst einmal
    Die Mutterstute muss auf Ihren Namen bei der SHS registriert sein. Ist dies nicht der Fall, müssenen Sie vorher noch den
    Besitzwechsel durchführen
    Wenn Sie ein Fohlen eintragen lassen möchten benötigen Sie noch ein Prefix. Das ist Ihr Züchtername. Dieser wird dem Namen des Fohlens vorangestellt. Alle Nachkommen aus Ihrer Zucht haben dann diesen Namen. Bitte füllen Sie dazu das Formular
    Ist das Fohlen geboren füllen Sie bitte die
    aus
    Zu der Abfohlmeldung gehören noch die
    Die Ausfertigung Stutenbesitzer bekommen Sie vom Hengsthalter nach der Bedeckung. Der Hengsthalter schickt seinen Teil im Jahr der Bedeckung an den DSHV.
    Spätestens mit der Anmeldung des Fohlens müssen Sie auch
    haben. Bitte teilen Sie uns nach Vergabe dann Ihre BZVKS Mitgliedsnummer mit. Diese notieren wir und damit reduziert sich Ihr Jahresbeitrag für den DSHV um 30 Euro/Jahr.
    Sie erhalten daraufhin vom BZVKS ein Paket Fohleneintragungsformulare.

    Dieses beinhaltet ein Registrierungsformblatt, den Transponder und ein Tütchen und Formular, welches Sie für die DNA Analyse benötigen. Wenn Sie den Transponder von Ihrem Tierarzt einsetzen lassen, füllen Sie auch mit dem Tierarzt das Registrierungsformblatt aus. Ebenso muss der Tierarzt dem Fohlen ein Haarbüschel entnehmen. Dieses bitte in dem vorgesehenen Tütchen und dem ausgefüllten Formular zum Gene Control schicken. Das Ergebnis wird automatisch zur SHS und dem BZVKS gesendet, die Kostenrechnung hierfür erhalten Sie direkt.
    Die ausgefüllte Sketchcard  und das Transponderformular senden Sie an den BZVKS.
    Liegen alle Unterlagen vor so dauert die Ausstellung des Passes ca 6-8  Wochen

 

Wenn Equiden ausserhalb des Jahres ihrer Geburt registriert werden, wird der Equidenpass als Duplicat gekennzeichnet und es ist nicht mehr möglich das Tier zum menschlichen Verzehr zu deklarieren.

Wenn ein Transponder beim Setzen verloren gegangen ist, muss dies vom Tierarzt bestätigt werden. Nur dann kann ein neuer für dieses Fohlen beantragt werden.

Einmal im Jahr organsisiert der DSHV die Körung der Shire Horse Hengste in Zusammenarbeit mit dem BZVKS und der SHS.
Dabei ist der DSHV nur der Organisator und Ausrichter der Körung. Die offizielle Ausschreibung erfolgt durch die SHS und dem BZVKS .

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Hengst gekört werden?

Bitte beachtet, dass der Hengst im Pass „colt notification“ stehen hat.

Das heißt, er stammt von einer voll eingetragenen Mutterstute mit sechsstelliger Stutbuchnummer und einem gekörten Shire Horse Hengst ab

Der Besitzwechsel muss vollzogen sein.

Der Hengst muss den Voraussetzungen und Zuchtrichtlinien der SHS entsprechen, diese findest Du auf der Homepage der SHS.

http://www.shire-horse.org.uk/about-us/the-shire-horse/breed-standard-points-of-the-horse/

Mindestgröße bei der 2. Inspektion: 1,73m

Große weiße Flecken am Körper sind unerwünscht, ebenso stark sticheliges Deckhaar (roan). Kein Über- oder Unterbiss, kein Hahnentritt, keine Kehlkopfpfeifer, usw. hellblaue oder unregelmäßige pigmentierte Augen „wall eye“, sind ebenfalls nicht erlaubt.

 

Im Grunde haben Shire Horses die gleichen Bedürfnisse wie jedes andere Pferd. Sie brauchen eine Herde und möglichst viel Bewegungsmöglichkeiten. Der Unterschied ist die Größe und Stärke des Shires, die bestimmte Bedingungen an die Stabilität des Stalls stellen.

Boxenhaltung:

Entscheidet man sich sein Shire Horse in einer Box zu halten sollte die Bodengröße der Faustformel Boxengröße=(2xWiderristhöhe) zum Quadrat folgen. Im Sinne einer möglichst artgerechten Pferdehaltung sollte ausreichend Auslauf auch im Winter vorhanden sein.

Laufstall/Offenstall:

Viel lieber wie jedes andere Pferd auch leben Shire Horses im Herdenverband in einem Lauf- oder Offenstallsystem. Besonders wichtig ist hier, dass alle Angebote (z.B. Futterraufen, Schubberplätze, Unterstände etc.) massiv genug gebaut sind.
Wie bei jedem anderen Pferd gilt es eine harmonische Herde zu finden, in der sich das Shire wohl fühlt.

Bei der Fütterung entscheidet, ob das Pferd schwer- oder leichtfuttrig ist. Beides kann bei einem Shire Horse vorkommen.

In einem Laufstall oder auf einem Paddock kommt es der Pflege der Behänge entgegen, wenn die Ausläufe möglichst frei von Matsch sind und dem Shire ein trockenes Auslaufvergnügen bescheren.

Bedenken sollte man auch, dass Shires mit gewissen Steigungen mehr Probleme haben können als leichtere Pferde.

Verlust eines Equidenpasses

Geht das Original eines Equidenpasses verloren und kann die Identität eines Equiden zweifelsfrei ermittelt und durch eine Erklärung des Halters (Eidesstattliche Erklärung) bestätigt werden, so stellt die ursprüngliche Pass ausgebende Stelle ein Duplikat aus.

In allen anderen Fällen stellt die Pass ausgebende Stelle einen Ersatz-Equidenpass aus. Mit jeder Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses oder des Duplikates eines Equidenpasses wird der Equide als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft. Der Status ist in der Datenbank zu hinterlegen.

Verbot der Übernahme (§ 44b)

Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter den Equidenpass unverzüglich beibringen kann
  • vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann
  • nicht abgesetzte Fohlen, die die Mutterstute begleiten.
  • Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder

Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist

  • Notsituationen

Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden.

Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust

Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden. Eine Aufbewahrungsfrist sieht das EU-Recht nicht vor. Der Pass ist in jedem Fall zu vernichten. Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.

Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier (HIT).

Meldung bei Eigentumswechsel

Änderungen zum Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat, und von dieser in die zentrale Datenbank einzugeben.

Da die meisten Pässe für unsere Shire Horse in England ausgestellt worden sind und die Passausgebende Stelle (hier die SHS) seit dem Brexit an dem Pass keine Änderungen mehr durchführen darf ist nun der BZVKS, in Zusammenarbeit mit dem DSHV, zuständig.

Dafür senden Sie den Pass und das Besitzwechselformular
Besitzwechselformular
an die Stutbuchkoordination des DSHV. Von dort aus wird der Besitzwechsel an den BZVKS und die SHS gemeldet. Der BVKS registriert die Änderung in der HIT Datenbank. Die SHS vermerkt die Änderung im Stutbuch. Anschließend wird der Pass von der Stutbuchkoordination gestempelt und an den Eigentümer zurück gesandt.

Wird der Eigentumswechsel nicht über den DSHV an die SHS gemeldet so wird das Pferd nicht im Stutbuch umgetragen.

Die Identifizierung eines Equiden hat spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.

Die Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses. Für alle bisher nicht identifizierten Equiden, die älter als 6 Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich durchzuführen.
Bitte berücksichtigen Sie die Termine des DSHV, die in Zusammenhang mit dem Einreichen bei der SHS stehen.

Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden müssen mit einem amtlich ausgegebenen Transponder und einem Pferdepass eindeutig zu identifizieren sein.

Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind ebenfalls auf diese Weise zu kennzeichnen, wenn diese noch keinen Equidenpass haben. Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Pferdepass ausgestellt wurde, sind korrekt identifiziert im Sinne der EU-Verordnung und müssen nicht nachträglich einen Transponder erhalten.

Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Pass-Antragsteller vor. Wer seine Pferde selbst hält (was bei den meisten Züchtern so ist), ist Halter und Besitzer in einer Person und benötigt daher auch eine eigene Betriebsnummer. Wer noch keine Betriebsnummer hat, muss diese beantragen. Sie finden Ihr zuständiges Amt im Internet unter folgender Adresse: http://www.hi-tier.de/ads-adress.html
Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss bei der Beantragung des Pferdepasses die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben.

Die Identifizierung umfasst die drei Elemente

  1. Kennzeichnung mit einem elektronisch lesbaren Transponder für alle Equiden,
  2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Halter und zum Lebensmittelstatus des Tieres,
  1. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.

Die Verordnung sieht nicht nur die Kennzeichnung der Equiden mit einem Transponder vor, sondern auch die Verpflichtung, relevante Daten in eine zentrale Datenbank zu melden bzw. dort zu erfassen (HIT = “Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere”). Die Meldung dieser Daten setzt eine sogenannte Betriebsnummer des Halters (Standort) des Fohlens voraus.

Schon seit längerem ist die Pferdehaltung anzeigepflichtig. Die Meldung erfolgte in einigen Bundesländern bei den Tierseuchenkassen oder direkt bei der zuständigen Veterinärbehörde. Dabei wurden zum Teil auch schon Betriebsnummern vergeben. Kommerzielle Pensionsbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe verfügen in der Regel schon über eine Betriebsnummer. Grundsätzlich schreibt das Gesetz bzw. die Verordnung vor, dass nur dann ein Pass erstellt werden darf, wenn das Fohlen mit einem Chip bzw. Transponder gekennzeichnet wurde, eine Betriebsnummer des Halters und die Betriebsnummer des Verbandsbeauftragten vorliegt.

Hinsichtlich der Kennzeichnung unserer Pferde mit einem Transponder (“Chip”) besteht nun Klarheit. Am 3. März 2010 ist die aktuelle Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) durch den Bundesrat verabschiedet worden und in Kraft getreten. Sie enthält alle nationalen Regelungen zur Durchführung der EG-Verordnungen bezüglich der Identifizierung von Equiden.

Für uns heißt dies, dass ab diesem Jahr 2010 alle Fohlen mit einem speziell codierten Transponder zu kennzeichnen sind.

Es ist uns gelungen in Kooperation mit dem BZVKS (Bayrischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.) Shire Horse Pässe für in Deutschland, Österreich und der Schweiz geborene Shire Horse Fohlen auszugeben.
Das Ministerium hat diesem Weg zugestimmt. Auch die Shire Horse Society ist sehr erfreut daüber, dass wir wieder in enger Zusammenarbeit Fohleneintragungen und alle anderen Papierangelegenheiten regeln können.
Prinzipiell hat sich bei der Fohleneintragung allgemein sehr viel geändert. Es gibt neue Vorschriften und Gesetze.
Wir betreuen Sie Schritt für Schritt, damit Sie zu Ihrem von der englischen Shire Horse Society anerkannten Shire Horse Pass kommen und das Pferd im englischen Stutbuch registriert wird
Ihr Fohlen ist geboren…. was ist zu tun:

  1. Grundvoraussetzung ist zuerst einmal
    Die Mutterstute muss auf Ihren Namen bei der SHS registriert sein. Ist dies nicht der Fall, müssenen Sie vorher noch den
    Besitzwechsel durchführen
    Wenn Sie ein Fohlen eintragen lassen möchten benötigen Sie noch ein Prefix. Das ist Ihr Züchtername. Dieser wird dem Namen des Fohlens vorangestellt. Alle Nachkommen aus Ihrer Zucht haben dann diesen Namen. Bitte füllen Sie dazu das Formular
    Ist das Fohlen geboren füllen Sie bitte die
    aus
    Zu der Abfohlmeldung gehören noch die
    Die Ausfertigung Stutenbesitzer bekommen Sie vom Hengsthalter nach der Bedeckung. Der Hengsthalter schickt seinen Teil im Jahr der Bedeckung an den DSHV.
    Spätestens mit der Anmeldung des Fohlens müssen Sie auch
    haben. Bitte teilen Sie uns nach Vergabe dann Ihre BZVKS Mitgliedsnummer mit. Diese notieren wir und damit reduziert sich Ihr Jahresbeitrag für den DSHV um 30 Euro/Jahr.
    Sie erhalten daraufhin vom BZVKS ein Paket Fohleneintragungsformulare.

    Dieses beinhaltet ein Registrierungsformblatt, den Transponder und ein Tütchen und Formular, welches Sie für die DNA Analyse benötigen. Wenn Sie den Transponder von Ihrem Tierarzt einsetzen lassen, füllen Sie auch mit dem Tierarzt das Registrierungsformblatt aus. Ebenso muss der Tierarzt dem Fohlen ein Haarbüschel entnehmen. Dieses bitte in dem vorgesehenen Tütchen und dem ausgefüllten Formular zum Gene Control schicken. Das Ergebnis wird automatisch zur SHS und dem BZVKS gesendet, die Kostenrechnung hierfür erhalten Sie direkt.
    Die ausgefüllte Sketchcard  und das Transponderformular senden Sie an den BZVKS.
    Liegen alle Unterlagen vor so dauert die Ausstellung des Passes ca 6-8  Wochen

 

Wenn Equiden ausserhalb des Jahres ihrer Geburt registriert werden, wird der Equidenpass als Duplicat gekennzeichnet und es ist nicht mehr möglich das Tier zum menschlichen Verzehr zu deklarieren.

Wenn ein Transponder beim Setzen verloren gegangen ist, muss dies vom Tierarzt bestätigt werden. Nur dann kann ein neuer für dieses Fohlen beantragt werden.

Kommentare sind geschlossen.