Verbot der Übernahme (§ 44b)

Verbot der Übernahme (§ 44b)

Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter den Equidenpass unverzüglich beibringen kann
  • vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann
  • nicht abgesetzte Fohlen, die die Mutterstute begleiten.
  • Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder

Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist

  • Notsituationen

Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden.

Schreibe einen Kommentar